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   OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28629
OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17 (https://dejure.org/2017,28629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.07.2017 - 6 W 51/17 (https://dejure.org/2017,28629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 6 W 51/17 (https://dejure.org/2017,28629)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91a ZPO
    Verfahren bei Teilerledigungserklärung mit Wirkung nur für die Zukunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren bei Teilerledigungserklärung mit Wirkung nur für die Zukunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a
    Eilverfahren; Erledigung; Teilerledigung; Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a
    Entscheidung des Gerichts bei Erledigung einer auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens durch die Wiederholungsgefahr beseitigende Erklärung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Markenrecht: Verfahren bei Teilerledigungserklärung mit Wirkung nur für die Zukunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wirkt Erledigungserklärung nach Unterlassungsverfügung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1288
  • GRUR-RR 2018, 47
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen, und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (Anschluss an BGH GRUR 2016, 421 [BGH 20.01.2016 - I ZB 102/14] - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung).

    Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2016, 421 [BGH 20.01.2016 - I ZB 102/14] - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung) gilt dies jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge zum Unterlassungsausspruch für die Vergangenheit gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (a.a.O. juris-Tz. 25).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft daher nicht die Frage, ob die einstweilige Verfügung bis zum Erledigungszeitpunkt Bestand hatte und demzufolge noch Grundlage für eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO wegen bis dahin begangener Zuwiderhandlungen sein kann (vgl. hierzu BGH WRP 2004, 235 [BGH 23.10.2003 - I ZB 45/02] - Euro-Einführungsrabatt).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 6 W 41/17

    Streitwert nach unzureichender Unterlassungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Damit war die Wiederholungsgefahr - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - zwar nicht vollständig beseitigt, nach den auch für die Antragstellerinnen erkennbaren Gesamtumständen jedoch deutlich vermindert; dies rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 18.5.2017 - 6 W 41/17, juris m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.03.2014 - 6 W 217/13

    Begriff der Erledigung der Hauptsache im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass über diesen nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil zu entscheiden ist, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrages insgesamt aufgehoben wird; in diesem Urteil ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gemäß § 91a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 2.10.2014 - 6 W 48/14 - juris; ebenso OLG Köln GRUR 2014, 1032 [OLG Köln 11.03.2014 - 6 W 217/13] ).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2016 - 6 W 24/16

    Berücksichtigung neuen Vorbringens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Die neuen Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 3.7.2017 können im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO keine Berücksichtigung finden, da für diese Entscheidung auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung abzustellen ist; die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Nachschieben von Vorbringen zugelassen werden kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 1.4.2016 - 6 W 24/16), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 6 W 48/14

    Zwangsvollstreckung nach Erledigung infolge Unterwerfungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass über diesen nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil zu entscheiden ist, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrages insgesamt aufgehoben wird; in diesem Urteil ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gemäß § 91a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 2.10.2014 - 6 W 48/14 - juris; ebenso OLG Köln GRUR 2014, 1032 [OLG Köln 11.03.2014 - 6 W 217/13] ).
  • OLG Frankfurt, 05.09.2023 - 16 U 31/23

    Übereinstimmende Erledigung für die Zukunft nach Abgabe einer

    Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass über diesen nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil oder Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrags insgesamt aufgehoben wird; in diesem Urteil/Beschluss ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gem. § 91a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu befinden (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 07913; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 47, Rn. 3; ebenso OLG Köln, GRUR 2014, 1032 - NACT-Studie).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2016, 421 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung) gilt dies jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge zum Unterlassungsausspruch für die Vergangenheit gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit (zunächst) bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (BGH, GRUR 2016, 421 Rn. 25 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung; so auch OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 47, Rn. 3).

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